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   BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14   

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BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14 (https://dejure.org/2015,34541)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 WB 55.14 (https://dejure.org/2015,34541)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 (https://dejure.org/2015,34541)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 3 S 3 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG
    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch gefärbte Äußerungen

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids; Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken als eine ...

  • rewis.io

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch gefärbte Äußerungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids; Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken als eine ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35).

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen nicht nur die Feststellungen in einem im gerichtlichen Disziplinarverfahren ergangenen Urteil eines Wehrdienstgerichts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 27 ff.), sondern auch die in einem Disziplinargerichtsbescheid getroffenen Feststellungen bindend sind, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der zugrunde gelegte Sachverhalt als solcher - anders als dessen Bewertung - zwischen den Beteiligten im Wesentlichen nicht strittig ist.

  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35 m.w.N.) können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die (auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit) ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich ferner daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 S. 40 (Rn. 28), vom 24. Januar 2006 - 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 S. 1 (Rn. 24) und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29).
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Disziplinargerichtsbescheid; Nebentätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich ferner daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 S. 40 (Rn. 28), vom 24. Januar 2006 - 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 S. 1 (Rn. 24) und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich ferner daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 S. 40 (Rn. 28), vom 24. Januar 2006 - 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 S. 1 (Rn. 24) und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29).
  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren - und damit die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos - beinhaltet eine Prognose der künftigen Entwicklung der betroffenen Person und ihrer Verhältnisse (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04).
  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    b) Der Rechtsstreit hat sich mit dem Ende des Dienstverhältnisses des Antragstellers nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27).
  • VG Schleswig, 17.02.2006 - 7 A 1/05
    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Nach der Sach- und Rechtslage und nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung war ein Sicherheitsrisiko festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2006, 7 A 1/05).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    So BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; (insoweit) zustimmend: Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (155); ebenso Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 und 16b, auch zur Unergiebigkeit der (nachfolgend angeführten) hiervon abweichenden wehrbeschwerderechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Engelien-Schulz, Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Praxis und Rechtsprechung, in: DÖD 2011, 102 ff. (105); a. A. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 15 und SÜG Vorbem. Rn. 21, und - für das Wehrbeschwerderecht in ständiger Rechtsprechung - BVerwG, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 -, juris, Rn. 26 (Anfechtungsantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) und vom 31. Juli 2002- 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 5.
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